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Betriebsübergang im Arbeitszeugnis erwähnen?

Betriebsübergang im Arbeitszeugnis erwähnen?

Lückenlose Dokumentation des Arbeitsverhältnisses im Arbeitszeugnis

Als Betriebsübergang bezeichnet man den Wechsel des Betriebs-Inhabers oder den Wechsel eines Betriebs-Teils.

Dabei geht das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers automatisch auf das Unternehmen des neuen Inhabers über.

ARBEITSZEUGNIS GENERATOR

Grundsätzlich bedeutet dies, dass der bisherige Inhaber des Unternehmens Ihnen im Falle eines Betriebsübergangs lediglich ein Zwischenzeugnis ausstellen kann, da Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis tätig sind und gleichzeitig auch Ihre aus der bisherigen Betriebszugehörigkeit gewachsenen Ansprüche erhalten bleiben. Schauen Sie sich für weiterführende Informationen das Video: Recht auf ein Zwischenzeugnis an.

Die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses ist nun zwar kein Muss, es empfiehlt sich jedoch im Falle eines Betriebsübergangs, sich ein solches Zwischenzeugnis ausstellen zu lassen, da der neue Unternehmensinhaber eine Beurteilung im Sinne eines objektiven Arbeitszeugnisses für die vorangegangene Arbeitszeit nicht oder nur unzureichend bewerten kann.

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Weiterhin darf der (neue) Arbeitgeber Sie im Arbeitszeugnis, bei gleicher Beurteilungsgrundlage, nicht schlechter beurteilen, als im zuvor ausgestellten Zwischenzeugnis geschehen (LAG Köln 22.8.1997 – 11 Sa 235/97).

Was bedeutet ein Betriebsübergang für die Formulierung in Ihrem Arbeitszeugnis?

Wenn Sie nach dem Betriebsübergang Ihre Tätigkeit bei dem neuen Unternehmensinhaber fortsetzen und zu einem späteren Zeitpunkt die Firma verlassen, dann sollte in Ihrem (Abschluss-)Arbeitszeugnis in jedem Fall auf den Wechsel des Eigentümers hingewiesen werden. Dieser Hinweis dient somit gleichzeitig der lückenlosen Dokumentation Ihres Arbeitsverhältnisses und vermeidet bei Vorstellungsgesprächen eventuelle Rückfragen Ihres Gegenübers.

DZP-TIPP: Lassen Sie sich bei einem Betriebsübergang unbedingt ein Zwischenzeugnis ausstellen. Sollten Sie später ein finales Arbeitszeugnis des neuen Unternehmensinhabers erhalten, achten Sie auf den Hinweis zum Betriebsübergang in Ihrem Zeugnis. Wenn Sie sich anwaltlich beraten lassen wollen, finden Sie Fachanwälte für Arbeitsrecht ganz in Ihrer Nähe mit unserem Experten-Finder.

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Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte

Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte

Personalakte als Informations-Quelle für das Arbeitszeugnis

Wenn das Arbeitszeugnis fällig wird, erhalten die direkten Vorgesetzten von der Personalabteilung ein Formular (“Bewertungsbogen”) und ergänzen darin sowohl die Verhaltensbeurteilung als auch die Leistungsbeurteilung über den Arbeitnehmer und künftigen Arbeitszeugnis-Empfänger.

Häufig die Informationen aus einem Bewertungsbogen jedoch nicht aus, um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erstellen zu können.

ZEUGNISCHECK

Möglicherweise gab es einen Vorgesetzten-Wechsel oder es lassen sich nicht mehr alle Sachverhalte und Projekte während einer langjährigen Betriebszugehörigkeit nachvollziehen. Was viele nicht wissen: Ihre Personalakte wird für die Erstellung des Arbeitszeugnisses in jedem Fall mit herangezogen. Hier können sich im Laufe der Zeit Informationen über Sie angesammelt haben, die für eine unangenehme Überraschung sorgen könnten, wenn Sie das Zeugnis nach Erstellung und Übergabe zum ersten Mal in Ihren Händen halten.

Recht auf Einsicht in Ihre Personalakte

Doch soweit muss es nicht kommen. Sie haben das Recht auf Einsichtnahme in Ihre Personalakte – und von dieser Möglichkeit sollten Sie auch ab und an Gebrauch machen. Es gibt keine geregelte Zeitspanne, wie häufig der Arbeitnehmer einen Blick in die Personalakte werfen darf, jedoch besteht das Recht auf Einsichtnahme jederzeit, und dazu bedarf es keinerlei Angabe von Gründen. Lassen Sie Eintragungen mit unwahren Inhalten entfernen. Auch Abmahnungen müssen nach einer “Bewährungsfrist” von etwa zwei Jahren entfernt werden.

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Einsicht in die Personalakte nach dem Ausscheiden

Die meisten Unternehmen führen die Personalakte ihres ehemaligen Mitarbeiters viele Jahre fort, auch wenn dann aktiv kaum noch Anlass dafür besteht. Aber auch hier gilt, dass der Arbeitnehmer Zugang zu seiner Personalakte erhalten muss, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Stellen Sie bei der Überprüfung Ihrer Personalakte nachweislich Unkorrektheiten fest, können Sie von Ihrem ehemaligen Chef verlangen, diese zu beseitigen oder zu ändern. Das kann Ihnen vor allem helfen, wenn Sie sich nicht im allerbesten Einvernehmen von ihrem alten Arbeitgeber getrennt haben. Einseitige unrichtige Aussagen seitens Ihren alten Arbeitgebers müssen Sie dann nicht mehr befürchten.

DZP-TIPP: Vereinbaren Sie mindestens alle zwei Jahre einen Termin zur Einsichtnahme in Ihre Personalakte und nehmen Sie dazu eine Person Ihres Vertrauens mit!

Hinweis auf voll genommenen Jahresurlaub im Arbeitszeugnis

Hinweis auf voll genommenen Jahresurlaub im Arbeitszeugnis

Jahresurlaub und Krankheit: keine Erwähnung im Arbeitszeugnis

Wenn ein Arbeitnehmer unterjährig kündigt kann es vorkommen, dass er bereits mehr als den ihm anteilig zustehenden Jahresurlaub verbraucht hat. Wie gestaltet sich in solch einem Fall die rechtliche Lage und welche Auswirkungen hat dieser Fakt auf das Arbeitszeugnis?

Der Urlaubsanspruch, auch als Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber bekannt, wird in § 1 BUrlG geregelt. Was macht der (bisherige) Arbeitgeber in dem Fall, wenn Sie mehr Urlaub genommen haben als Ihnen bis zum Tag Ihres Austrittes aus der Firma tatsächlich zugestanden hat?

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Das hängt davon ab, wie lange Sie bereits für Ihren Arbeitgeber tätig waren – genauer gesagt: davon, ob Sie die Wartezeit für den vollen Jahresurlaub erfüllt haben oder nicht. Im Bundesurlaubsgesetz gibt es hierzu eine eindeutige Regelung, denn die Wartezeit für den vollen Urlaub beträgt gemäß § 4 BUrlG insgesamt sechs Monate. Was genau bedeutet das nun für Sie in rechtlicher Hinsicht?

Wenn Sie z. B. noch in der Probezeit mehr Urlaubstage genommen haben als Ihnen zugestanden haben, kann der Arbeitgeber das Ihnen gezahlte Urlaubsentgelt zurückverlangen. Sollten Sie hingegen die Wartezeit erfüllt haben, so darf der Arbeitgeber dieses Urlaubsentgelt nicht von Ihnen zurückfordern (siehe Bundesurlaubsgesetz).

Was bedeutet das für Sie und Ihr Arbeitszeugnis? In Ihrem Arbeitszeugnis darf in keinem Fall ein Hinweis darüber stehen, ob Sie Ihren Jahresurlaub bereits voll beansprucht haben oder nicht. Lesen Sie Ihr Zeugnis mit Blick auf eine mögliche Formulierung zum genommenen Urlaub ganz genau oder konsultieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht bzw. einen Zeugnis-Experten – dann sind Sie auf der sicheren Seite.

DZP-TIPP: Sollten Sie in Ihrem Arbeitszeugnis einen Hinweis auf eventuell “zuviel genommenen Urlaub” finden, bestehen Sie in jedem Fall auf die Streichung einer solchen Textpassage und kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Eine Auswahl an Fachanwälten finden Sie in unserem Experten-Finder.

Rechtsschutzversichert bei Problemen mit Arbeitszeugnis

Rechtsschutzversichert bei Problemen mit Arbeitszeugnis

Professionelle Hilfe vom Zeugnis-Experten oder vom Rechtsanwalt

Sind Sie als Arbeitnehmer unsicher, was die Aussagen und Bewertungen in ihrem Arbeitszeugnis betrifft, so beginnt meistens die Informations-Recherche im Internet oder die Ratsuche im Freundeskreis und Arbeitskollegen.

Doch, anstatt sich nach aufwändiger Informationssuche im Internet und endlosen, gut gemeinten Ratschlägen sicherer zu fühlen, besteht bei vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weiterhin Unsicherheit darin, was ihr Arbeitszeugnis nun tatsächlich über sie aussagt.

ARBEITSZEUGNIS ANALYSE

Rechtsschutzversichert? Dann direkt zum Fachanwalt für Arbeitsrecht

Vielleicht enthält Ihr Arbeitszeugnis den sogenannten Geheimcode, auch Zeugniscode genannt – und Sie wissen es nicht? Also bleibt hier nur der Weg, einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht oder einen erfahrenen Zeugnis-Experten zu konsultieren.

Zeichnet sich ein möglicher Rechtsstreit mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber ab, sollten Sie in jedem Fall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Sind Sie rechtsschutzversichert , dann übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Sie brauchen dann nur die Selbstbeteiligung zu bezahlen, insofern Ihre Versicherung nicht ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen wurde. Legen Sie ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht einfach Ihre Versicherungsnummer vor – alles andere macht der Rechtsanwalt für Sie

ZEUGNIS SCHREIBEN LASSEN

Arbeitszeugnis Analyse durch einen Experten

Kommt es nicht zu einem Rechtsstreit und Sie haben einfach nur ein “ungutes” Gefühl beim Durchlesen Ihres Arbeitszeugnisses, dann lohnt es sich in jedem Fall, gezielt nach einem  Experten auf dem Gebiet der Arbeitszeugnisse zu suchen, der Ihr Arbeitszeugnis analysieren kann und sämtliche Sätze der einzelnen Arbeitszeugnis Komponenten für Sie verständliche in Schulnoten übersetzt.

In unserem Experten-Finder können Sie stöbern und schnell einen passenden Experten für Arbeitszeugnisse oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe finden.

DZP-TIPP:  Sind Sie sich nicht sicher, was Ihr Arbeitszeugnis tatsächlich über Sie aussagt, investieren Sie in eine professionelle Unterstützung. Nehmen Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht oder zu einem Zeugnis-Experten auf. Die Kosten sind in jedem Fall von der Steuer absetzbar!

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