Elternzeit – gehört ins Arbeitszeugnis oder nicht?
Elternzeit für Qualifikation und Leistung unerheblich
Die Elternzeit genießt in Deutschland einen besonderen Schutz. Sie wird für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt und darüber hinaus steht der Arbeitgeber in der Verpflichtung, das Arbeitsverhältnis mit dem Elter nach Ablauf der Freistellung zu gleichen Bedingungen wie vorher fortzusetzen.
Während der Elternzeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht erlaubt.
Ob die Elternzeit nun im Arbeitszeugnis erwähnt werden sollte oder nicht, dazu haben wir für Sie folgende Informationen zusammengestellt:
Das LAG Köln geht in seinem Urteil vom 30. August 2007 – AZ 10 Sa 482/07 zum Zwischenzeugnis eines Werkzeugmachers davon aus, dass das Zwischenzeugnis Bestandteil einer Bewerbung sein kann. Für den möglichen neuen Arbeitgeber ist es deshalb wichtig, sich einen wahren Eindruck vom Bewerber zu verschaffen. Nun hat der Werkzeugmacher in den letzten drei Jahren vor Ausstellung des Zwischenzeugnisses aufgrund der Elternzeit zwei Jahre nicht gearbeitet. Die Nennung dieser Tatsache im Zwischenzeugnis ist lt. LAG Köln folgerichtig und zulässig.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt vertritt die Ansicht, dass eine Abwesenheit von 66 % in Bezug auf die gesamte Beschäftigungsdauer unbedingt im Arbeitszeugnis Ausdruck finden muss, weil es sich hierbei um einen wesentlichen zeitlichen Abschnitt innerhalb des gesamten Arbeitsverhältnisses handelt. So hat das BAG in seinem Urteil vom 10. 5. 2005 – 9 AZR 261/04 entschieden und dabei das Hessische Landesarbeitsgericht in dessen Urteil vom 19.04.2004 – 11 Sa 734/03 bestätigt.
In seiner Urteilsbegründung führt das BAG aus, dass bei einer Nichterwähnung dieser vom zeitlichen Anteil her so wesentlichen Elternzeit bei Dritten (z. B. bei einem künftigen, neuen Arbeitgeber, der dieses Zeugnis in einer Bewerbungsmappe vorfindet) der Eindruck erzeugt werden könnte, dass die im Arbeitszeugnis vorgenommene Leistungsbeurteilung sich auf den kompletten Zeitraum des rechtlichen Arbeitsverhältnisses bezieht – und dies ist hier ganz eindeutig nicht der Fall.
DZP-TIPP: Nimmt die Elternzeit weniger als ein Drittel der Gesamtarbeitszeit bei einem Arbeitgeber ein, so muss diese Tatsache im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden. Liegt die Elternzeit bereits längere Zeit zurück, spricht absolut nichts dagegen, diese Ausfallzeit im Arbeitszeugnis zu benennen.