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Wahrheit in deutschen Arbeitszeugnissen?

Wahrheit in deutschen Arbeitszeugnissen?

Arbeitszeugnis Wahrheit  – ein Drahtseilakt im Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis Wahrheit – Laut dem Urteil  BAG 17.2.1988 – 5 AZR 638/86 besteht der Grundsatz der Wahrheitspflicht für Arbeitgeber. Bedeutet laut Arbeitsrecht: diese dürfen im Arbeitszeugnis nur Inhalte unterbringen, die auch der Wahrheit entsprechen. Das Urteil geht von folgendem Sachverhalt aus: Ein Zeugnis ist nur dann mit der Wahrheit ausgestattet wenn dieses zeitnah zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wurde.

Denn: das menschliche Gehirn vergisst manche Dinge im Laufe der Zeit und bei Führungswechseln ist der Mitarbeiter der neuen Person nicht bekannt. Entsprechend kann der Aussteller auch kein Zeugnis schreiben, welches der Wahrheitspflicht nachkommt.

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Konflikte bezüglich der Pflicht im Arbeitszeugnis Wahrheit und Wohlwollen auszudrücken

An dieser Stelle wird es heikel. Denn: der Arbeitgeber darf keine negativen Formulierungen in das Arbeitszeugnis übernehmen. Aber er soll dennoch bei seiner Beurteilung immer ein, der Wahrheit entsprechendes Zeugnis, ausstellen.

Wie soll das zum Beispiel funktionieren wenn die Arbeit des Arbeitnehmers nur  der Note befriedigend bis mangelhaft entsprach? Hier treffen sich diese zwei Bestimmungen und machen es dem Personalchef schwer.

Heraus kommen dann Schreibweisen nach einer Kündigung wie z.B.: “Frau Müller bemühte sich, die aufgetragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit erledigen.” oder “Frau Meier erledigte die aufgetragenen Arbeiten nach bestem Gewissen.”

Hier tauchen keine offensichtlich negativen Bewertungen auf, sind aber dennoch in der Formulierung enthalten. Die Wahrheitspflicht hält also auch dazu an, die tatsächliche Arbeit auch dann zu bewerten wenn diese mangelhaft oder nicht ausreichend war, ohne diese nicht wohlwollend zu formulieren.

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Wenn das Arbeitszeugnis nicht der Wahrheit entspricht

Sollte der Aussteller eines Zeugnisses dieses nicht so formulieren, wie die Tätigkeit wirklich ausgeübt wurde, hat der ehemalige Mitarbeiter ein Recht auf Verbesserung. Dieses wird natürlich oft dann in Anspruch genommen wenn wichtige Formulierungen oder Inhalte fehlen. Auch eine zu kurze Stellenbeschreibung  oder Rechtschreibfehler enthalten begründen einen Anspruch.

Nach Bundesarbeitsgericht 9 AZR 352/04 müssen Mängel behoben werden, wobei der Inhalt jedoch nicht mehr verändert werden darf.

Das LAG Frankfurt (25.09.2003 – 2 Sa 159/03) legte fest, dass sogar Schadenersatzansprüche an den Arbeitgeber gestellt werden können. Dies ist dann der Fall, wenn durch sein fehlerhaftes oder nicht wohlwollendes Zeugnis Arbeitsstellen wegen Ablehnung nicht angetreten werden können. Allerdings braucht es einen Nachweis, dass und warum nicht eingestellt wurde; dieser ist in der Praxis schwierig zu erbringen.

DZP-TIPP: Auch wenn sich im Arbeitszeugnis Wahrheit und Wohlwollen manchmal ausschließen, achten Sie darauf, dass das Zeugnis möglichst objektiv ausfällt.

Herausragende Erfolge

Herausragende Erfolge

Wichtiges Unterscheidungsmerkmal im Zeugnis

Geht eine berufliche Beschäftigung zu Ende, gibt es dafür nicht immer negative Gründe. Ein Umzug, eine gewünschte Weiterqualifikation oder ein anderer Tapetenwechsel können Grund dafür sein, dass man einem guten Mitarbeiter ein möglichst gutes Arbeitszeugnis ausstellt, um ihn für später Tür und Tore in anderen Unternehmen zu öffnen. Ein besonders wichtiger Punkt im Arbeitszeugnis sind dabei “Herausragende Erfolge” . Diese bewerten den individuellen Charakter des Arbeitnehmers und zeugen von gewissen Leistungen im Unternehmen.

 

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Welche herausragenden Erfolge gibt es?

Als herausragende Erfolge bezeichnet man solche Leistungen, die nachhaltig einen positiven Einfluss hinterlassen haben. Sei es für einen Abrechnungszeitraum, oder für die Stellung der Firma an sich. Herausragende Leistungen hängen entweder mit Gewinnmaximierung, mit dem Erzielen von guten Ergebnissen in der Tätigkeit, oder einer entsprechenden Entlastung durch neue, innovative Möglichkeiten und Maßnahmen.

Beispiele für herausragende Erfolge im Arbeitszeugnis:

  • Man hat dazu beigetragen, dass die Stellung der Firma in einer Unternehmensgruppe enorm etabliert wurde, die einzelne Firma an Bedeutung für die gesamte Gruppe gewann, eine Säule der Gruppe wurde.
  • Man hat dazu beigetragen, dass eine Unternehmensauflösung mit positiver Schlussbilanz und der Einhaltung sozialer Belange der Arbeitgeber stattfand.
  • Neue Systeme und Ideen zu Arbeitsabläufen machen das wirtschaften im Unternehmen langfristig effektiver.
  • Als Ausbildungsleiter opfert man sich sehr für die Azubis auf und sorgt dafür, dass diese im Betrieb und der Schule beste Leistungen bringen können.
  • Senken der Arbeitsunfälle durch einfache neue Methoden.

 

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Herausragende Erfolge = Finanzieller Erfolg?

Herausragende Erfolge sind nicht immer deutlich zu beziffern. Einige, wie zum Beispiel eine enorme Umsatzsteigerung durch Neukundenakquise, ist klar mit einem Wert zu beurteilen. Andere herausragende Leistungen ergeben strukturelle Verbesserungen, bei denen sich die Effektivität anders, oder erst später merklich niederschlägt. So ist zum Beispiel eine Beschleunigung einer Sicherheitsprüfung langfristig gewinnbringend, da Zeit und somit Kosten gespart werden. Herausragende Erfolge erzeugen meist an irgendeiner Stelle Gewinn, da selbst eine Verbesserung der sozialen Belange, sich nachweislich positiv im Gewinn niederschlägt.

Für den Arbeitnehmer

Realistisch bleiben, das ist die oberste Prämisse im Arbeitszeugnis. Wer sich herausragende Leistungen zusammenreimen lässt, wird schnell mit neuen Aufgabenfeldern konfrontiert, die dann vielleicht nicht gemeistert werden können und Stress erzeugen.

DZP-TIPP: Teilen Sie Ihrem Chef mit, welche herausragende Erfolge Sie während Ihrer Betriebszugehörigkeit vorzuweisen haben. Übrigens, im Zeugnisgenerator sind verschiedene herausragende Erfolge bereits als Textbausteine vorbelegt.

Einleitung im Arbeitszeugnis – was man schon zu Beginn alles falsch machen kann

Einleitung im Arbeitszeugnis – was man schon zu Beginn alles falsch machen kann

So gelingt die Einleitung im Arbeitszeugnis

Bereits die Einleitung im Arbeitszeugnis gibt eine erste Auskunft über die Qualität des Zeugnisses. Da der erste Eindruck entscheidend ist, muss auch der einleitende Text gut durchdacht werden.

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Zweck der Einleitung

Der einleitende Text eines Arbeitszeugnisses gibt dem Personalverantwortlichen nicht nur erste Informationen über die Person, welche ihm gegenüber sitzt. Die verwendeten Formulierungen dienen auch als Signale und können, wenn sie falsch eingesetzt werden, die Tür zum Job verschließen. Neben der Wortwahl spielt auch die verwendete Zeitform eine bedeutende Rolle. Die Einleitung folgt einigen strikten Regeln, die unbedingt eingehalten werden sollten.

Was muss drin stehen?

Die Einleitung im Arbeitszeugnis müssen personenbezogene Daten erwähnt werden. Dazu zählt einerseits sowohl der Vor- als auch der Nachname. Wird der Vorname weggelassen und stattdessen eine Anrede eingefügt, können das Personalverantwortliche missverstehen. Diese Formulierung erweckt den Eindruck, dass die Person nicht besonders aktiv war und das Unternehmen den Vornamen nicht kannte. Neben dem vollständigen Namen gehört auch das Geburtsdatum in den Text. Auch die Beschäftigungsposition und die Dauer des Arbeitsverhältnisses muss im Einleitungssatz erwähnt werden. In keinem Fall darf die Anschrift des zukünftigen Arbeitnehmers im Einleitungstext genannt werden. Weiterhin sollte die Formulierung “war beschäftigt” nicht verwendet werden. Diese signalisiert dem Personalverantwortlichen, dass dem Bewerber aufgrund seiner mangelnden Leistungen gekündigt wurde. Wertungen über die Person und detaillierte Beschreibungen der Tätigkeit gehören nicht in die Einleitung.

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Die richtige Zeitform


Die verwendeten Zeitformen geben bereits in der Einleitung Informationen über die Leistung des zukünftigen Arbeitnehmers. Formulierungen in der passiven Zeitform signalisieren, dass sich die Person eher zurückhaltend und destruktiv gezeigt hat. Die aktive Zeitform hingegen lässt erahnen, dass sich der Bewerber während seiner Tätigkeit in das Unternehmen intensiv mit eingebracht und aktiv mitgearbeitet hat.

Fazit

Das Arbeitszeugnis folgt strengen Regeln, die berücksichtigt werden sollten. Welche Daten in den Einleitungstext gehören, ist festgeschrieben. Auch die Wortwahl sollte sich an bestimmen Vorgaben orientieren. Formulierungen und Zeitformen haben sich als geheimer Code etabliert,, denn dadurch können dem zukünftigen Chef einige wichtige Informationen über den Bewerber und seine Leistungsfähigkeit mitgeteilt werden.

DZP-TIPP: Achten Sie in der Einleitung darauf, dass Sie “tätig” waren und nicht nur “beschäftigt”. Gerne unterstützen wir Sie mit unsere Expertise. Bei uns können Sie Arbeitszeugnisse prüfen lassen.

Vorsicht beim einfachen Zusammenkopieren des Arbeitszeugnisses

Vorsicht beim einfachen Zusammenkopieren des Arbeitszeugnisses

Rechtsanwältin Maria Dimartino, Eppelheim:

Viele Personaler setzen Software zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses ein

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Es wird zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis unterschieden. Dieser Anspruch ist in der Gewerbeordnung geregelt. In § 109 GewO heißt es: „Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.“

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Notwendigkeit eines Zwischenzeugnisses

Manchmal kann es auch sinnvoll sein, sich während eines Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis ausstellen zu lassen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Vorgesetzte wechselt oder man schon lange im Betrieb beschäftigt ist – aber die Leistung noch nie bewertet worden ist. Ein Zwischenzeugnis kann auch notwendig sein, wenn man sich aus dem Arbeitsverhältnis heraus um eine neue Beschäftigung bewirbt.

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Keine Personalabteilung – was nun?

Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses stellt sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer vor eine größere Hürde. Denn nicht jeder Arbeitgeber hat eine Personalabteilung zur Verfügung, die ein Arbeitszeugnis regelkonform erstellen kann. Denn ein Zeugnis hat einen ganz bestimmten Aufbau und lebt von Schlüsselwörtern. Die Bewertung der Leistung und des Sozialverhaltens des Arbeitnehmers erfolgt durch sprachliche Formulierungen (“Zeugnissprache”), die Schulnoten von „sehr gut“ bis „mangelhaft“ entsprechen.

Zeugnisstreit vor dem Arbeitsgericht

Beim Versuch, sich schnell etwas scheinbar Brauchbares aus dem Internet zusammen zu kopieren, führt das in aller Regel dazu, dass man sich ebenso schnell vor dem Arbeitsgericht in einem Zeugnisstreit wieder findet. Viele Personalabteilungen greifen mittlerweile für die Erstellung von Zeugnissen auf Software zurück, um sicher zu gehen, dass alle Sätze einem gewissen Standard entsprechen und es nicht zu ungewollten Rechtsstreitigkeiten kommt. Eine Software kann die Erstellung und die Prüfung eines Zeugnisses erleichtern.

Zeugnissprache undurchsichtig und tückisch

Die Prüfung durch einen Fachkundigen ist zwar nicht völlig entbehrlich, denn oft können gute Formulierungen in der Gesamtschau oder aufgrund der Satzstellung auch negativ sein, aber es können schon viele Fehler eingrenzt werden. Für den Arbeitnehmer ist die Zeugnissprache undurchsichtig und tückisch, denn nicht alles, was gut klingt, ist auch gut. Beispielsweise der Satz „Er zeigte Fleiß und Eifer“ stellt gerade mal eine „ausreichende“ Leistungsbewertung dar. Die Zeugnissprache ist ständig im Wandel und unterliegt auch gewissen Trends, daher ist es wichtig, auf dem aktuellen Stand zu sein.

Fachbeitrag von:

Maria Dimartino
-Rechtsanwältin-
Schulstraße 5
69214 Eppelheim
Telefon: +49 6221 6734302
Mobil: +49 179 1081769
E-Mail: mail[at]jurvita.de
Web: http://www.jurvita.de

Wohlwollenspflicht  – Was heißt das?

Wohlwollenspflicht – Was heißt das?

Wohlwollenspflicht vs. Wahrheitspflicht?

Das Arbeitsrecht gibt dem Arbeitgeber klare Vorgaben, wann und wie er ein Arbeitszeugnis ausfertigen muss.

So hat jeder Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht, eine Bewertung seiner Leistungen zu erhalten. Sollte das Arbeitszeugnis sich nicht an die rechtlichen Vorgaben halten, so kann dies eingeklagt werden oder geändert werden.

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Was ist die Wohlwollenspflicht des Arbeitgebers

Das Arbeitszeugnis stellt die Beurteilung der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers dar. Gleichzeitig ist es auch der Nachweis, dass es eine Beschäftigung gab. Der Gesetzgeber schreibt dem Arbeitgeber die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses vor, legt ihm aber Bedingungen auf. Diese Bedingungen lauten, er muss die Leistung des Arbeitnehmers wohlwollend und der Wahrheit entsprechend ausstellen. Darüber hinaus muss das Zeugnis ordentlich und fehlerfrei sein. Sind drei Jahre ins Land gezogen, dann tritt eine Verjährungsfrist in Kraft, das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer keinerlei Anspruch auf ein Arbeitszeugnis mehr hat. Diese Situation ist aber eher selten zu nennen, normalerweise wird das Arbeitszeugnis sofort im Anschluss an das Arbeitsverhältnis ausgestellt.

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Die Zeugnissprache

Die Wohlwollenspflicht ist ein rechtlicher Grundsatz, wie AGG oder Gerichtsurteile und es besteht für das Arbeitszeugnis eine Wohlwollenspflicht. Darunter ist zu verstehen, dass das Arbeitszeugnis keinerlei Informationen – auch keine codierten – dem Arbeitszeugnis zugefügt darf, die für den Arbeitnehmer bei späterer Jobsuche Schwierigkeiten bereiten könnten. Zu der verständigen Wohlwollenspflicht gehört, dass der Gesamteindruck des Arbeitnehmers im Fokus steht. Atypische Fehlleistungen oder kleinere Schwächen gehören nicht in ein Zeugnis. Gerade auch dann nicht, wenn es während der Kündigungsfristen zu Spannungen gekommen ist. Diese sollte beim Abfassen des Zeugnisses außen vor bleiben. Dazu gehört aber keine Lüge. Selbst wenn man dem Arbeitnehmer ein gutes Zeugnis ausstellen möchte, so sollte grobes, gerade für das weitere Arbeitsleben bestehende Fehlverhalten nicht weglassen werden. Generell kann gesagt werden, dass ein Zeugnis mit Wohlwollenspflicht dem Arbeitnehmer ausgestellt werden kann, aber es ist nicht richtig, dass es grundsätzlich nichts Schlechtes enthalten darf.

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Die Wohlwollenspflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitgeber hat also immer die Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer gegenüber zu beachten. Auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses oder wie es vom Bundesgerichtshof gesagt wurde: Der Arbeitgeber muss das Arbeitszeugnis mit verständiger Wohlwollenspflicht ausstellen, damit dem Arbeitnehmer die spätere Jobsuche auf dem Arbeitsmarkt nicht erschwert wird. Die Wohlwollenspflicht kollidiert oftmals mit der Wahrheitspflicht und dabei haben sich in der Praxis unterschiedliche Techniken und Formulieren (Zeugnissprache) hervorgetan. Die Wohlwollenspflicht eines Arbeitgebers zählt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. D.h. sollte sich der neue Arbeitgeber bei dem alten nach dem Mitarbeiter telefonisch erkundigen, so ist er an das Wohlwollen noch gebunden.

DZP-TIPP: Obwohl die Wohlwollenspflicht besteht sollten Sie sich darauf nicht verlassen. Bei uns können Sie Ihr Arbeitszeugnis online prüfen lassen.

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