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Oft keine Erfahrung bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses für geringfügig Beschäftigte

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf ein einfaches Arbeitszeugnis – auch bei Minijobs macht die Gewerbeordnung (GewO) keine Ausnahme.

Neben Art und Dauer der Beschäftigung kann der aus dem Unternehmen ausscheidende geringfügig Beschäftigte darüber hinaus verlangen, dass auch seine Leistungen und sein Verhalten beurteilt werden (qualifiziertes Arbeitszeugnis).

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Arbeitszeugnis hat großen Einfluss auf berufliche Laufbahn von Arbeitnehmern

Bei der Bewerbung auf einen neuen Job sind der Lebenslauf und das Anschreiben wichtig – nach einiger Berufserfahrung ist aber vor allem auch das Arbeitszeugnis maßgeblich. Denn hier kann sich der künftige Arbeitgeber nicht nur einen Eindruck über die Fähigkeiten und die Erfahrung des Bewerbers verschaffen, sondern vor allem auch Informationen über die Arbeitsqualität, den Arbeitserfolg und die Arbeitseinstellung des Interessenten erhalten. Deshalb ist es üblich, dass ein Arbeitnehmer – gleich ob 450-Euro-Jobber oder unbefristet Angestellter – die Ausstellung eines solchen Zeugnis-Dokuments verlangt.

Der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis für Minijobber

Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verpflichtet und muss darüber hinaus noch einige weitere Dinge beachten: Ein Arbeitszeugnis muss schriftlich und in Papierform niedergeschrieben werden. Eine ausschließlich elektronische Übermittlung ist nicht erlaubt. Selbst inhaltlich sind strikte Vorgaben einzuhalten: Während Art und Dauer der Beschäftigung ohnehin selbstverständlich genannt werden, müssen die Formulierungen auch klar und verständlich sein. Besonders heikel ist aber in einigen Fällen der Umstand, dass die Beurteilung ebenso wohlwollend erfolgen muss: Selbst wenn die Trennung vom Arbeitnehmer durch ein Fehlverhalten oder schlechte Arbeitsleistungen verursacht wurde, darf das Arbeitszeugnis keine offen kritischen Formulierungen enthalten. Aus diesem Grund werden üblicherweise Texte verwendet, die zunächst einen positiven Charakter haben, tatsächlich aber diskret auf Schwächen hinweisen können.

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Ein Arbeitszeugnis zu erstellen birgt Risiken

Die Erstellung eines Arbeitszeugnisses ist deshalb auch bei einem Minijobber keine ganz einfache Angelegenheit, wenn nicht genügend Erfahrung vorhanden ist. Schnell schleichen sich Formulierungen ein, die von geschulten Personalchefs ganz anders aufgefasst werden, als sie eigentlich gemeint waren. Wenn Unsicherheiten bestehen, sollten Sie sich vor der Ausstellung dieses wichtigen Dokuments umfassend informieren. Denn durch ein wertschätzendes, korrektes Arbeitszeugnis bleiben sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch dann noch in guter Erinnerung, wenn sie getrennte Wege gehen.

DZP-TIPP: Verzichten Sie als Minijobber nicht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, sondern fordern Sie dieses von Ihrem Arbeitgeber ein. Es ist Ihr gutes Recht.

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