Auskünfte über den Bewerber einholen – was ist erlaubt?
In englischsprachigen Ländern sind im Gegensatz zur langjährigen Kultur in Deutschland qualifizierte Arbeitszeugnisse gänzlich unbekannt.
Andere Länder, andere Sitten
Dort ist es üblich, die Telefonnummern der letzten Arbeitgeber in der Bewerbung anzugeben. Eine feine und einfache Sache, denn der mögliche zukünftige Chef kann sich so direkt beim vorherigen Arbeitgeber über den Kandidaten informieren. In Deutschland ist die Angabe einer Kontaktperson früherer Arbeitsstellen in der Bewerbung nicht der Standard. Für die Einholung von Erkundigungen ist die Erlaubnis des Bewerbers zwingende Voraussetzung. Wer dies nicht beachtet, verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Für die Mehrheit der deutschen Personalentscheider bildet jedoch nach wie vor das qualifizierte Arbeitszeugnis gemeinsam mit dem persönlichen Vorstellungsgespräch die Grundlage für ein JA oder NEIN zum möglichen künftigen beruflichen Miteinander.
Das Arbeitszeugnis – uralt, unverzichtbar und unvergänglich
Seit Januar 1900 ist der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Stand anfangs noch die Beschreibung von Tugenden wie Fleiß, Ehrlichkeit und Pünktlichkeit im Mittelpunkt (siehe auch: “Aus der Zeugnishistorie” von www.stolze-zeugnisse.de), so kommt es jetzt auf die Leistungsbeurteilung sowie die Verhaltensbeurteilung und die soziale Kompetenz an.
Arbeitszeugnisse sind bei einer Bewerbung in Deutschland unverzichtbar. Schon das Fehlen eines Zeugnisses wirft beim Personalentscheider Fragen auf und kann im ungünstigsten Fall Ursache dafür sein, dass Sie die erste Bewerbungsrunde nicht überstehen.
All zu oft wurde der Abgesang auf das Arbeitszeugnis angestimmt – vergeblich, denn die über 100jährige deutsche Zeugniskultur wird sich auch in Zukunft durchsetzen. “Zeugnisse stecken voller Phrasen” pauschalieren die einen, “Zeugnisse werden von den Mitarbeitern selbst geschrieben und enthalten keine echten Leistungsbeurteilungen mehr” rufen die anderen. Weit gefehlt. Es geht hier einzig und allein um Ihren persönlichen Anspruch an die Qualität eines Zeugnisses, gleich ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind.
Die Zeugnissprache ermöglicht mit all ihren Facetten eine umfassende und differenzierte Beurteilung. Dabei kommt sie ganz ohne den geheimnisvollen Zeugnis-Code aus, den so viele Pseudo-Experten ihr unterstellen.
Arbeitnehmer-Datenschutz setzt klare Grenzen
Zurück zum “Erkundungsanruf” beim ehemaligen Arbeitgeber des Bewerbers. Über ein Arbeitnehmer-Datenschutzgesetz beraten die Politiker derzeit. Bis dieses in Kraft treten wird, gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, kurz BDSG. Persönliche Daten muss der Personalentscheider deshalb zunächst weiterhin direkt beim Bewerber erfragen. Nur mit dessen ausdrücklicher, schriftlicher Einwilligung ist die Nachfrage beim Ex-Arbeitgeber zulässig, siehe hierzu § 13 (2) Nr. 2 BDSG. Auskünfte zum Arbeitszeugnis betrifft diese Regelung jedoch nicht. Denn nach § 28 (2) Nr. 2a BDSG wahrt der zukünftige Chef mit dem Datenabgleich seine berechtigten Interessen.
Das Auskunftsrecht (§ 19 BDSG) über erhobene und weitergegebene Daten des Arbeitnehmers gilt für beide Dienstherren. § 19 a) BDSG verpflichtet den ehemaligen Chef, im Fall nicht autorisierter Anfragen unaufgefordert den Betroffenen zu informieren. So fordert es das Gesetz.
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