Achten Sie auch auf die äußere Form eines Arbeitszeugnisses
Selbstverständlich kommt es bei Arbeitszeugnissen, wie bei allen anderen Schriftstücken auch, vor allem auf eines an: auf den Inhalt.
Jedoch wird vom Betrachter eines Schriftstücks immer auch dessen äußere Form bewusst oder unbewusst mitbewertet. Daher gibt es nicht nur zu den Inhalten, sondern auch zu den formalen Anforderungen von Arbeitszeugnissen eine große Zahl an arbeitsgerichtlichen Grundsatzentscheidungen.
Wohlwollend – auch was die äußere Form des Arbeitszeugnisses betrifft
Die beiden Kernmaximen der Rechtsprechung in Sachen Arbeitszeugnisse lauten: Zeugnisse sind sowohl wahrheitsgemäß als auch wohlwollend anzufertigen. Neben einer selbst bei notwendiger Kritik zurückhaltenden Formulierung sollte sich dieses Wohlwollen auch in der Art der Ausstellung des Zeugnisses wiederspiegeln. Hierbei gilt der Grundsatz, dass die äußere Form des Arbeitszeugnisses dessen Inhalt nicht herabsetzen darf.
Ein aus dem Unternehmen scheidender Arbeitnehmer hat daher Anspruch darauf, dass sein Zeugnis auf wertigem Geschäftspapier ausgestellt wird. Es sollte sich dabei um Briefpapier der Firma handeln, aus welchem sich Name und Anschrift des Ausstellers entnehmen lassen. Außerdem muss das Zeugnis in jedem Fall von einem Vorgesetzten unterzeichnet werden (siehe auch: Wer unterschreibt das Arbeitszeugnis?). Achten Sie darauf, dass der Zeugnis-Aufbau der in Deutschland üblichen standardisierten Gliederung entspricht. Der Zeugnistext selbst beginnt mit der Überschrift – und diese besteht einzig und allein aus dem Wort “Zeugnis”. Keinesfalls darf oben links darüber Ihre Anschrift aufgeführt sein.
Genügt ein Arbeitszeugnis diesen Anforderungen nicht, hat der Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf Korrektur.
In der Praxis der Zeugnisausstellung bleiben viele Einzelfragen
Zu den Selbstverständlichkeiten bei der Ausstellung von Zeugnissen zählt weiterhin, dass weder Durchstreichungen noch handschriftliche Änderungen enthalten sein dürfen. Gleiches gilt für Radierungen oder Flecken – denn Sie haben Anspruch auf ein sauberes Zeugnis.
Allerdings gibt es zur äußeren Form von Arbeitszeugnissen auch arbeitsgerichtlich umstrittene Entscheidungen. So gab es einen Richterspruch, welcher den Anspruch des Arbeitnehmers auf ein faltenfreies Arbeitszeugnis befürwortete. Die Argumentation war seinerzeit, dass es sich bei der Erteilung des Arbeitszeugnisses um eine Holschuld des Arbeitnehmers handelt. Wenn dieser sein Zeugnis also nicht direkt beim Arbeitgeber abholt, sondern per Post erhält, könnte ein aufgrund des postalischen Versandes gefalztes Zeugnis ein Anzeichen für ein gestörtes Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sein. Dieser Argumentation wollte die höchstrichterliche Rechtsprechung in den 90er Jahren jedoch nicht weiter folgen und versagte den Anspruch auf ein faltenfreies Zeugnis.
DZP-TIPP: Sind Sie nicht sicher ob die äußere Form des Arbeitszeugnisses den allgemeinen Anforderungen entspricht, finden Sie in unserem Experten-Finder einen Spezialisten in Ihrer Nähe, der Ihr Arbeitszeugnis prüft.