Der Arbeitgeber muss sich an Fristen bei der Fälligkeit des Arbeitszeugnisses halten
Auch für die Erstellung von Arbeitszeugnissen gibt es Fristen, nach denen sich der Arbeitgeber richten sollte. Dies hängt sowohl von der Art des Zeugnisses als auch von der Beendigungsweise des Arbeitsverhältnisses ab.
Hinweise zur Fälligkeit eines Arbeitszeugnisses
Die Entstehung der Fälligkeit eines Arbeitszeugnis ist von unterschiedlichen Ausgangssituationen abhängig. Hier ein Überblick über die wichtigsten Gründe und den Zeitpunkt für die Fälligkeit des Zeugnisses:
- Bei einem abschließenden Arbeitszeugnis entsteht die Fälligkeit im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
- Das selten erstellte vorläufige Arbeitszeugnis wird bei Zugang der Kündigung – sowohl bei Kündigung seitens des Arbeitgebers, als auch bei Kündigung seitens des Arbeitnehmers – fällig.
- Das Zwischenzeugnis ist bei triftigem Grund sofort fällig, dabei ist dem Arbeitgeber jedoch ein angemessener Zeitraum einzuräumen, um das Zwischenzeugnis auszustellen. Triftige Gründe sind z. B. der Wechsel des direkten Vorgesetzten, eine neue Position des Arbeitnehmers oder Bewerbung bei einem neuen Unternehmen. Weitere Informationen zum Anspruch und zur Ausstellung eines Zwischenzeugnisses erhalten Sie im Video: Recht auf ein Zwischenzeugnis
- Haben Sie eine fristlose Kündigung erhalten, ist die Fälligkeit sofort, das bedeutet: das Zeugnis muss innerhalb weniger Tage ausgestellt werden.
Stellt der Arbeitgeber Ihnen ein einfaches Arbeitszeugnis aus, so ist er angehalten, dieses innerhalb weniger Tage zu erstellen. Für die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses bleibt Ihrem Chef mehr Zeit. Hier liegt der Richtwert bei zwei bis drei Wochen.
DZP-TIPP: Gehen Sie als Arbeitnehmer aktiv auf den Arbeitgeber zu und legen Sie gemeinsam mit ihm fest, bis zu welchem Termin Ihr Arbeitszeugnis erstellt sein sollte. Benötigen Sie Unterstützung bei der Erstellung Ihres Arbeitszeugnisses, nutzen Sie unseren Online-Zeugnisgenerator mit docx und pdf Download.